Zum Hauptinhalt springen
Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Mietrecht § 7 HeizkostenV, § 12 HeizkostenV

Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Verordnung zur Aufteilung von Heizkosten: 50–70 % verbrauchsabhängig, der Rest nach Wohnfläche. Verstoß berechtigt Mieter zu 15 % Abzug von der Heizkostenrechnung.

Gesetzliche Grundlage
§ 7 HeizkostenV, § 12 HeizkostenV

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt bundesweit die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten in Mehrparteienhäusern. Kernvorgabe: 50 bis 70 % der Kosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden, der Rest darf nach Wohnfläche verteilt werden. Die Regelung gilt für nahezu alle Mietverhältnisse und auch für WEGs mit zentraler Heizungsanlage. Seit 2022 gelten verschärfte Vorgaben zur monatlichen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Zählern.

Gesetzliche Grundlage

Die HeizkostenV wurde zuletzt 2021 novelliert. § 7 HeizkostenV gibt den Verteilungsrahmen vor: 50 %, 60 % oder 70 % verbrauchsabhängig – der Rest nach Fläche. Die Wahl trifft der Vermieter vor Beginn des Abrechnungszeitraums, in WEGs wird sie per Beschluss festgelegt. § 9 HeizkostenV regelt die Warmwasser-Aufteilung analog. § 12 HeizkostenV enthält das zentrale Sanktionswerkzeug: Wird gegen die verbrauchsabhängige Abrechnung verstoßen, kann der Mieter 15 % vom Heizkostenanteil der Abrechnung pauschal abziehen. Seit 2022 gelten zudem die Pflichten aus der EED-Umsetzung: bei fernablesbaren Zählern monatliche Verbrauchsinformation ab 2022; bei allen neuen Zählern Fernablesbarkeit ab 2027.

Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis

Ein 12-Parteien-Haus in Offenburg-Albersbösch mit Gas-Zentralheizung hat Heizkosten von 14.400 € im Jahr. Der Vermieter hat 70 % Verbrauch / 30 % Fläche gewählt. 10.080 € werden also über Heizkostenverteiler pro Wohnung abgerechnet, 4.320 € anteilig nach Quadratmetern. Für eine 80-m²-Wohnung (Hausgesamt 960 m²): Flächenanteil 360 €; der Verbrauchsanteil variiert je nach Heizverhalten zwischen 600 € und 1.200 €. Hätte der Vermieter rein nach Fläche abgerechnet – ein häufiger Fehler in Altbau-Abrechnungen in Lahr und Offenburg –, dürfte der Mieter 15 % der Heizkostenrechnung abziehen (§ 12 HeizkostenV): im Beispielfall 180 €.

Was IVO anders macht

In der IVO Mietverwaltung prüfen wir bei jedem Objekt den Verteilerschlüssel gegen HeizkostenV und WEG-Beschluss. Wir arbeiten mit Messdienstleistern, die monatliche Verbrauchsinformationen DSGVO-konform bereitstellen. Die Heizkostenabrechnung erfolgt integriert in die Nebenkostenabrechnung und ist im digitalen Portal einsehbar. Hintergründe auch im Ratgeber 50 % aller Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft.

Häufige Fragen zu „Heizkostenverordnung (HeizkostenV)"

Was passiert, wenn die Heizkosten rein nach Fläche abgerechnet werden?
Der Mieter darf 15 % von seinem Heizkostenanteil der Abrechnung pauschal abziehen (§ 12 HeizkostenV). Dieses Kürzungsrecht ist unabhängig davon, ob dem Mieter durch die fehlerhafte Verteilung ein konkreter Nachteil entstanden ist. Die Kürzung muss schriftlich geltend gemacht werden.
Welcher Verteilschlüssel ist erlaubt?
Die Verteilung muss zwischen 50 % und 70 % verbrauchsabhängig liegen, der Rest nach Wohnfläche (§ 7 HeizkostenV). Zulässig sind also 50/50, 60/40 oder 70/30. Der Vermieter bzw. die WEG wählen eine dieser Varianten vor Beginn des Abrechnungszeitraums. Ein Wechsel ist nur mit Wirkung zum nächsten Abrechnungsjahr möglich.
Was ist die monatliche Verbrauchsinformation?
Seit 2022 müssen Mieter mit fernablesbaren Zählern monatlich über ihren Verbrauch informiert werden – mit Vergleich zum Vormonat und Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Haushalte. Ziel: Verbrauchstransparenz und Anreiz zum Energiesparen. Bei Verstoß droht eine weitere Kürzung der Heizkostenabrechnung von 3 %.
Gilt die HeizkostenV auch für Wärmepumpen?
Ja. Die HeizkostenV gilt für alle zentralen Wärmeversorgungen mit mehreren Nutzern, unabhängig von der Technologie. Auch Wärmepumpen, Pellet-Heizungen und Fernwärme fallen darunter. Lediglich Ein-Familien-Häuser mit nur einem Nutzer oder bestimmte Sonderkonstellationen (§ 11 HeizkostenV) sind ausgenommen.
Was ist mit Heizkosten für Leerstand?
Die Grundkosten einer leerstehenden Wohnung (Flächenanteil) trägt grundsätzlich der Vermieter bzw. Eigentümer – nicht die anderen Mieter. Der Verbrauchsanteil entfällt naturgemäß, weil kein Verbrauch erfasst wird. Fehler an dieser Stelle sind in Nebenkostenabrechnungen häufig.

Weitere Begriffe

Fragen zu „Heizkostenverordnung (HeizkostenV)" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.