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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Mietrecht § 557b BGB

Indexmiete

Miete, die an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt ist. Anpassung frühestens nach 12 Monaten, mit Begründung.

Gesetzliche Grundlage
§ 557b BGB

Miete, die an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts gekoppelt ist. Rechtsgrundlage: § 557b BGB. Die Anpassung erfolgt frühestens nach 12 Monaten und muss schriftlich mit Berechnung erfolgen.

Vorteil für Mieter: in Phasen niedriger Inflation moderate Anpassungen. Nachteil: in Phasen hoher Inflation (wie 2022–2023) können die Erhöhungen über der Kappungsgrenze liegen – eine Begrenzung durch die Kappungsgrenze greift bei Indexmiete nicht. Alternative: Staffelmiete.

Weitere Begriffe

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