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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Mietrecht § 558 BGB

Kappungsgrenze

Obergrenze für Mieterhöhungen: maximal 20 % in 3 Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: 15 % – betrifft im Ortenaukreis derzeit keine Kommune.

Gesetzliche Grundlage
§ 558 BGB

Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung der Bestandsmiete bei regulären Mietanpassungen nach § 558 BGB. Grundsatz: maximal 20 Prozent Erhöhung innerhalb von drei Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (durch Landesverordnung ausgewiesen) gilt eine reduzierte Grenze von 15 Prozent.

Im Ortenaukreis ist aktuell keine Kommune als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen – es gilt also die reguläre 20-Prozent-Grenze. In Freiburg, Karlsruhe, Heidelberg und Stuttgart gilt die verschärfte Grenze. Die Kappungsgrenze ist unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete: Auch wenn der Markt eine höhere Miete hergeben würde, darf der Vermieter nicht über 20 % (bzw. 15 %) in drei Jahren anheben.

Alternative Mietmodelle mit anderen Anpassungsregeln sind Staffelmiete und Indexmiete – beide haben eigene Grenzen und Verfahren.

Weitere Begriffe

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