Zum Hauptinhalt springen
Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Mietrecht § 1 BetrKV, § 2 BetrKV

BetrKV (Betriebskostenverordnung)

Bundesrechtliche Verordnung, die abschließend regelt, welche Kosten als Betriebskosten umlagefähig sind. § 2 listet 17 Kostenarten – andere Kosten dürfen nicht umgelegt werden.

Gesetzliche Grundlage
§ 1 BetrKV, § 2 BetrKV

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist eine bundesrechtliche Verordnung vom 25.11.2003, die abschließend regelt, welche Kosten eines Gebäudes als Betriebskosten umlagefähig sind. § 1 BetrKV definiert den Begriff, § 2 BetrKV listet die 17 zulässigen Kostenarten auf.

Zu den umlagefähigen Kostenarten zählen unter anderem: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Antennenanlage/Breitband, Waschraum-Einrichtungen, sonstige Betriebskosten. Die 17. Position ist eng auszulegen und muss im Mietvertrag einzeln benannt sein – pauschale "sonstige Kosten" sind unwirksam.

Nicht umlagefähig sind ausdrücklich: Verwaltervergütung, Bankgebühren, Reparaturkosten, Instandhaltungsrücklage, Steuerberatung, Leerstandskosten. Details zur Anwendung im Ratgeber 50 % aller Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft.

Weitere Begriffe

Fragen zu „BetrKV (Betriebskostenverordnung)" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.