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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Mietrecht § 551 BGB

Kaution (Mietkaution)

Mietsicherheit nach § 551 BGB. Maximal 3 Nettokaltmieten, in 3 Raten zahlbar, getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen, verzinst.

Gesetzliche Grundlage
§ 551 BGB

Die Mietkaution (juristisch: Mietsicherheit) ist eine finanzielle Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses stellt. Sie dient der Absicherung gegen Mietrückstände, Schäden über normale Abnutzung hinaus und offene Nebenkostennachzahlungen. § 551 BGB regelt sie abschließend und zwingend: maximal drei Nettokaltmieten, in drei Raten zahlbar, getrennt anzulegen, zu verzinsen, bei Auszug zeitnah abzurechnen.

Gesetzliche Grundlage

§ 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Kaution auf das Dreifache der Nettokaltmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlung). Abs. 2 gewährt dem Mieter das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen – erste Rate bei Mietbeginn, dann monatlich. Abs. 3 verpflichtet den Vermieter, die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen, verzinslich, mindestens zum üblichen Sparzins; die Zinsen gehören dem Mieter. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). Bei Verstoß gegen die getrennte Anlage kann der Mieter die Miete in Höhe der Kaution zurückhalten (BGH VIII ZR 234/13). Eine starre Rückzahlungsfrist nennt das Gesetz nicht – die Rechtsprechung erlaubt dem Vermieter eine angemessene Prüffrist, üblich 3–6 Monate, bei offener Nebenkostenabrechnung bis zu 12 Monate.

Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis

Ein neues Mietverhältnis in Lahr-Reichenbach: Wohnung 75 m², Kaltmiete 680 €, Nebenkostenvorauszahlung 220 €, Gesamtmiete 900 €. Zulässige Kaution: maximal 3 × 680 € = 2.040 € (nicht 3 × 900 €!). Der Mieter zahlt 680 € bei Einzug, 680 € nach 30 Tagen, 680 € nach 60 Tagen. Der Vermieter legt die Kaution auf einem Treuhand-Mietkautionskonto bei der Sparkasse Offenburg an, aktuelle Verzinsung 1,8 %. Nach drei Jahren Auszug: Wohnungsübergabe mit Protokoll, keine Schäden über normaler Abnutzung, offene Nebenkostenabrechnung für das letzte Jahr. Rückzahlung nach Abschluss der Nebenkostenabrechnung, also rund 5 Monate nach Auszug – zusammen mit aufgelaufenen Zinsen von etwa 105 €.

Was IVO anders macht

In der IVO Mietverwaltung werden alle Kautionen auf treuhänderische Kautionskonten bei der Sparkasse Offenburg oder Volksbank angelegt – getrennt vom Vermietervermögen, mit transparenter Zinsausweisung. Die Rückzahlung erfolgt strukturiert: erst Wohnungsabnahme mit fotografiertem Protokoll, dann offene Punkte prüfen, dann innerhalb 3 Monaten Abrechnung mit Aufschlüsselung. Ausführlicher Ratgeber: Mietkaution rechtssicher.

Häufige Fragen zu „Kaution (Mietkaution)"

Wie hoch darf die Kaution maximal sein?
Maximal das Dreifache der Nettokaltmiete, also ohne Betriebskostenvorauszahlung (§ 551 Abs. 1 BGB). Bei einer Wohnung mit 800 € Kaltmiete und 250 € Nebenkostenvorauszahlung darf die Kaution maximal 2.400 € betragen – nicht 3.150 €. Höhere Vereinbarungen sind unwirksam; der Mieter kann die Differenz zurückverlangen.
Kann die Kaution auf einmal verlangt werden?
Nein. § 551 Abs. 2 BGB gibt dem Mieter zwingend das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist bei Mietbeginn fällig, die weiteren zwei jeweils nach 30 Tagen. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.
Welche Formen der Sicherheit sind zulässig?
Barkaution (Geldbetrag), Sparbuch mit Verpfändung an den Vermieter, Bankbürgschaft, Verpfändung eines Sparvertrags, Kautionsversicherung (wenn beide Seiten zustimmen). Welche Form verwendet wird, kann vereinbart werden – üblich ist die Barkaution auf ein separates Kautionskonto.
Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?
Das Gesetz nennt keine starre Frist. Die Rechtsprechung erlaubt dem Vermieter eine angemessene Prüffrist, üblicherweise 3–6 Monate nach Auszug. Bei offener Nebenkostenabrechnung kann sich die Rückzahlung bis zu 12 Monaten verzögern – der Vermieter darf aber nur den anteiligen Betrag für mögliche Nachzahlungen einbehalten, nicht die ganze Kaution.
Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution mit eigenem Geld vermischt?
Der Mieter kann die Mietzahlung in Höhe der Kaution zurückhalten (BGH VIII ZR 234/13). Bei dauerhafter Vermischung kann der Tatbestand der Untreue erfüllt sein. Spätestens beim Mieterwechsel ist die getrennte Anlage nachweispflichtig – sonst gilt die Kaution als nicht ordnungsgemäß gesichert.

Weitere Begriffe

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