Schriftliche Bestätigung des Vorvermieters, dass der Mieter das letzte Mietverhältnis ohne Rückstände beendet hat. Seit 2015 durch das Meldegesetz nicht mehr als "Wohnungsgeberbestätigung" ersetzt (diese dient dem Meldeamt), bei Vermietern aber nach wie vor beliebt als Bonitätsnachweis.
Der Vorvermieter ist nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen – datenschutzrechtlich ist sie auch problematisch. Alternativ wird heute häufig auf die SCHUFA-Bonitätsauskunft oder eine Gehaltsbescheinigung zurückgegriffen.
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