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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 26 Abs. 1 WEG

Verwaltervertrag

Vertrag zwischen WEG und Verwalter, regelt Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit, Kündigungsmodalitäten. Maximal 5 Jahre Erstlaufzeit.

Gesetzliche Grundlage
§ 26 Abs. 1 WEG

Der Verwaltervertrag regelt Rechte und Pflichten zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter. Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 WEG.

Er regelt Leistungsumfang (kaufmännische, technische, rechtliche Verwaltung), Vergütung (Pauschale pro Einheit oder Gesamtbetrag), Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten. Die Erstbestellung eines Verwalters ist seit der WEG-Reform 2020 auf maximal fünf Jahre begrenzt (§ 26 Abs. 2 WEG), bei Folgebestellungen maximal drei Jahre. Unabhängig von der Laufzeit kann der Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG) – der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später.

Seit 2022 muss der Verwalter die IHK-Zertifizierung nach § 26a WEG nachweisen, sofern die WEG mindestens neun Einheiten umfasst. Hintergrund zum Verwalterwechsel im Ratgeber WEG-Verwalter abberufen 2026.

Weitere Begriffe

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