Zum Hauptinhalt springen
Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 19 WEG

Ordnungsgemäße Verwaltung

Maßstab nach § 19 WEG für alle Verwaltungsentscheidungen. Verstöße sind anfechtbar. Grundlage für Verwalterpflichten und Haftung.

Gesetzliche Grundlage
§ 19 WEG

Die ordnungsgemäße Verwaltung ist der zentrale Prüfmaßstab für alle Entscheidungen und Beschlüsse in einer WEG. Rechtsgrundlage: § 19 WEG. Beschlüsse oder Maßnahmen, die dem Grundsatz widersprechen, sind innerhalb eines Monats durch Anfechtungsklage beim Amtsgericht angreifbar.

Konkretisiert wird der Grundsatz durch eine Vielzahl von Einzelpflichten: angemessene Instandhaltungsrücklage, zeitnahe Jahresabrechnung, Ermöglichung der Belegeinsicht, rechtssichere Beschlussvorbereitung, sorgsame Auftragsvergabe mit Vergleichsangeboten, Erhaltung der Bausubstanz. Verwalter und Eigentümer haften bei Verletzung – der Verwalter aus dem Verwaltervertrag, Eigentümer untereinander aus der Treuepflicht der WEG.

Für Verwaltungen ohne klare Prozesse wird der Grundsatz schnell zum Haftungsrisiko. Bei IVO werden alle relevanten Entscheidungen dokumentiert und rechtssicher aufbereitet – das reduziert Anfechtungsrisiken erheblich.

Weitere Begriffe

Fragen zu „Ordnungsgemäße Verwaltung" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.