Zum Hauptinhalt springen
Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG WoEigG i.d.F. v. 1.12.2020

WEG-Reform 2020

Umfassende Modernisierung des WEG-Rechts, gültig seit 1.12.2020. Wichtigste Änderungen: einfache Verwalterabberufung, hybride Versammlungen, Beschlussfähigkeit unabhängig von Anwesenheit.

Gesetzliche Grundlage
WoEigG i.d.F. v. 1.12.2020

Die WEG-Reform 2020 ist die umfassendste Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts seit Jahrzehnten. Sie trat am 1. Dezember 2020 in Kraft (Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes) und hat die Arbeit von WEG-Verwaltungen, Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen grundlegend erleichtert. Die vier wichtigsten Änderungen: vereinfachte Verwalterabberufung, hybride Versammlungen, Wegfall der Anwesenheitsquote, Sachkundepflicht für Verwalter.

Gesetzliche Grundlage

Das Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung vom 1.12.2020 hat viele Vorschriften neu gefasst. Zentrale Änderungen: § 26 Abs. 3 WEG ermöglicht die jederzeitige Abberufung des Verwalters mit einfacher Mehrheit – ohne Angabe von Gründen. § 23 Abs. 1a WEG erlaubt hybride Eigentümerversammlungen (Präsenz + Videozuschaltung). § 25 Abs. 1 WEG hat die frühere Anwesenheitsquote abgeschafft – die Versammlung ist jetzt stets beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer erscheinen. § 26a WEG führte erstmals eine Sachkundepflicht für Verwalter ein: Bei WEGs ab 9 Einheiten ist eine IHK-Zertifizierung nach § 26a WEG obligatorisch. Die Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 WEG) wurde als Pflicht für jede WEG festgeschrieben.

Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis

Eine 22-Einheiten-WEG in Lahr konnte Ende 2020 monatelang keine Versammlung durchführen, weil die damals erforderliche Anwesenheitsquote von 50 % der Miteigentumsanteile nicht erreicht wurde. Nach der Reform reicht bereits ein einziger anwesender Eigentümer für die Beschlussfähigkeit. 2024 wechselte dieselbe WEG den Verwalter mit einfacher Mehrheit in einer hybriden Versammlung – neun Eigentümer vor Ort in Offenburg, sieben zugeschaltet aus Stuttgart, Freiburg und Karlsruhe. Ohne die Reform wäre das unmöglich gewesen.

Was IVO anders macht

Wir nutzen alle Möglichkeiten der Reform konsequent: hybride Versammlungen als Standard, schlanke Beschlussvorlagen ohne überholte Mehrheitsquoren, transparente Kommunikation zu Verwalterverträgen. Hintergrund zur praktischen Umsetzung: unser Ratgeber WEG-Verwalter abberufen 2026 und Digitale Eigentümerversammlung. Infos zum Service: WEG-Verwaltung.

Häufige Fragen zu „WEG-Reform 2020"

Was hat sich bei der Verwalterabberufung geändert?
Vor der Reform war die Abberufung nur bei "wichtigem Grund" möglich – was häufig zu Rechtsstreitigkeiten führte. Seit 1.12.2020 kann der Verwalter nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden, ohne dass Gründe genannt werden müssen. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Sind hybride Eigentümerversammlungen automatisch zulässig?
Nein. § 23 Abs. 1a WEG erlaubt hybride Versammlungen, verlangt aber zunächst einen Grundsatzbeschluss der WEG, der diese Form zulässt. Dieser Beschluss muss einmalig in einer Präsenzversammlung gefasst werden. Danach kann jede folgende Versammlung hybrid stattfinden.
Was bedeutet der Wegfall der Beschlussfähigkeits-Quote?
Früher mussten mindestens 50 % der Miteigentumsanteile anwesend sein, damit die Versammlung beschlussfähig war. Seit der Reform ist die Eigentümerversammlung immer beschlussfähig – auch wenn nur ein Eigentümer erscheint. Das hat Zweit-Einberufungen und monatelange Verzögerungen beendet.
Wer braucht die IHK-Zertifizierung nach § 26a WEG?
Pflicht ist sie für alle gewerblichen Verwalter von WEGs ab 9 Einheiten. IVO ist nach § 26a WEG durch die IHK Südlicher Oberrhein zertifiziert. Verwalter ohne diese Zertifizierung dürfen größere WEGs nicht mehr rechtssicher verwalten – die Bestellung wäre anfechtbar.
Wie wirkt sich die Reform auf Anfechtungsklagen aus?
Die Monatsfrist für Anfechtungen (§ 23 Abs. 4 WEG) blieb bestehen. Zuständig ist seit der Reform einheitlich das Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Neu: Beschlüsse sind sofort ab Verkündung wirksam und werden nicht durch eine Anfechtungsklage allein gehemmt – ein Eilantrag ist nötig, wenn die Vollziehung gestoppt werden soll.

Weitere Begriffe

Fragen zu „WEG-Reform 2020" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.