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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 29 WEG

Verwaltungsbeirat

Aus Eigentümern gewähltes Gremium der WEG, das den Verwalter unterstützt und kontrolliert. Üblicherweise 3 Personen: Vorsitzender + 2 Beiräte. Prüft die Jahresabrechnung vor der Eigentümerversammlung.

Gesetzliche Grundlage
§ 29 WEG

Der Verwaltungsbeirat ist das interne Kontrollgremium der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wird aus den Reihen der Eigentümer gewählt und besteht typischerweise aus Vorsitzendem und zwei Beisitzern – seit der WEG-Reform 2020 kann die WEG aber auch eine andere Größe beschließen (§ 29 Abs. 1 WEG).

Aufgaben sind: Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben, Vorprüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans, Teilnahme an wichtigen Entscheidungen, Schnittstelle zwischen Eigentümerschaft und Verwalter. Die Beiräte haften – anders als ehrenamtliche Vereinsvorstände – seit der WEG-Reform 2020 nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Das hat die Besetzung von Beiratsämtern deutlich erleichtert.

In der Praxis ist die Beirats-Prüfung der Jahresabrechnung ein wichtiger Baustein vor der Entlastung des Verwalters in der Eigentümerversammlung. IVO legt dem Beirat die Abrechnung im Januar vor; Prüffeedback wird bis zur Versammlung eingearbeitet.

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