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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 28 Abs. 2 WEG

Jahresabrechnung

Jährliche Kostenaufstellung der WEG mit Einnahmen, Ausgaben, Rücklagenentwicklung und Einzelabrechnung pro Wohneinheit. Spätestens 6 Monate nach Wirtschaftsjahresende fällig.

Gesetzliche Grundlage
§ 28 Abs. 2 WEG

Die Jahresabrechnung ist die jährliche Kostenaufstellung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie zeigt alle Einnahmen, Ausgaben und Rücklagenentwicklungen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und enthält eine Einzelabrechnung pro Wohneinheit. Sie ist die Grundlage für Nachzahlung oder Guthaben des einzelnen Eigentümers. Spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres – in den meisten WEGs also bis zum 30. Juni des Folgejahres – muss sie vorgelegt werden.

Gesetzliche Grundlage

§ 28 Abs. 2 WEG regelt die Pflicht des Verwalters zur Aufstellung der Jahresabrechnung. Seit der WEG-Reform 2020 ist zwingend auch ein Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) beizufügen, der Stand und Entwicklung aller Rücklagen transparent macht. Die Abrechnung muss vier Mindestbestandteile enthalten: Gesamtabrechnung (Einnahmen/Ausgaben der WEG), Einzelabrechnung je Eigentümer, Vermögensbericht zur Rücklage, Soll-Ist-Vergleich zum Wirtschaftsplan. Jeder Eigentümer hat Anspruch auf Belegeinsicht (§ 28 Abs. 4 WEG, § 259 BGB). Die Verweigerung der Belegeinsicht ist nach der Rechtsprechung ein gravierender Pflichtverstoß und kann die fristlose Verwalterabberufung rechtfertigen. Wird die Abrechnung deutlich verspätet vorgelegt (häufig genannte Schwelle: 15 Monate), gilt das als schwerer Pflichtverstoß.

Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis

Eine 8-Einheiten-WEG in Offenburg mit je 80 m² Wohnfläche erhält die Jahresabrechnung 2025 am 15. April 2026 – zwei Monate vor Fristablauf. Auf die gesamte WEG verteilen sich Ausgaben von 26.432 €, pro Einheit ein rechnerischer Anteil von 3.304 €. Wer 12 × 264 € = 3.168 € Hausgeld vorausgezahlt hat, muss 136 € nachzahlen; wer mehr gezahlt hat, bekommt entsprechend Guthaben. Die Rücklage ist parallel um 5.120 € gewachsen – ausgewiesen im Vermögensbericht.

Was IVO anders macht

Wir liefern Jahresabrechnungen bis 31. März des Folgejahres – drei Monate vor der gesetzlichen Frist. Jede Abrechnung durchläuft ein Vier-Augen-Prinzip. Eigentümer erhalten die Abrechnung im digitalen Portal mit Direktverlinkung jeder Position auf den Original-Beleg – Belegeinsicht erfolgt nicht mehr durch Terminvereinbarung, sondern per Klick. Alle Details zum Ablauf: WEG-Verwaltung. Weitere Hintergründe im Ratgeber Hausgeldabrechnung verstehen.

Häufige Fragen zu „Jahresabrechnung"

Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?
Spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres – in den meisten WEGs also bis zum 30. Juni des Folgejahres. Grundlage ist § 28 Abs. 2 WEG. Verzögerungen über 12–15 Monate hinaus gelten gerichtlich als gravierender Pflichtverstoß und können die fristlose Verwalterabberufung rechtfertigen.
Welche Bestandteile muss die Jahresabrechnung enthalten?
Seit der WEG-Reform 2020 verpflichtend: Gesamtabrechnung (alle Einnahmen und Ausgaben der WEG), Einzelabrechnung pro Eigentümer (Anteil nach Verteilerschlüssel), Vermögensbericht (Stand der Instandhaltungsrücklage), Soll-Ist-Vergleich zum Wirtschaftsplan.
Was bedeutet "Entlastung des Verwalters"?
Die Eigentümerversammlung kann den Verwalter für seine Tätigkeit im Vorjahr entlasten – und verzichtet damit auf Schadensersatzansprüche, die zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren. Vor der Entlastung sollte zwingend die Belegeinsicht stattgefunden haben, sonst entlasten die Eigentümer etwas, was sie gar nicht geprüft haben.
Habe ich als Eigentümer Anspruch auf Belegeinsicht?
Ja. Nach § 28 Abs. 4 WEG in Verbindung mit § 259 BGB kann jeder Eigentümer Einsicht in alle Originalbelege verlangen. Die Verweigerung ist ein schwerer Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung. Bei IVO erfolgt die Belegeinsicht digital im Portal – jede Abrechnungsposition ist mit der Original-Rechnung verlinkt.
Was passiert bei einer fehlerhaften Jahresabrechnung?
Formelle Mängel (fehlender Vermögensbericht, fehlende Einzelabrechnung) machen die Abrechnung unwirksam – sie muss neu erstellt werden. Inhaltliche Fehler (falsche Verteilerschlüssel, nicht umlagefähige Positionen) können einzeln angefochten werden, innerhalb eines Monats nach Beschluss über die Jahresabrechnung beim Amtsgericht.

Weitere Begriffe

Fragen zu „Jahresabrechnung" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.