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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 28 Abs. 4 WEG

Belegeinsicht

Recht jedes Eigentümers, alle Belege der Hausgeldabrechnung einzusehen. Die Verweigerung ist ein gravierender Pflichtverstoß und kann eine fristlose Verwalterabberufung rechtfertigen.

Gesetzliche Grundlage
§ 28 Abs. 4 WEG

Die Belegeinsicht ist das gesetzlich garantierte Recht jedes Wohnungseigentümers, alle Original-Belege zur Jahresabrechnung einzusehen. Rechtsgrundlage sind § 28 Abs. 4 WEG und § 259 BGB.

Die Verweigerung der Belegeinsicht ist ein gravierender Pflichtverstoß und kann – je nach Dauer und Intensität – die fristlose Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 3 WEG rechtfertigen (vgl. Ratgeber Verwalterwechsel). Die Einsicht erfolgt klassisch vor Ort in den Räumen des Verwalters – moderne Verwaltungen digitalisieren den Prozess. Bei IVO ist jede Position der Jahresabrechnung im digitalen Portal mit der Original-Rechnung verlinkt; Einsicht erfolgt per Klick, 24/7.

Vor der Entlastung des Verwalters sollte die Belegeinsicht zwingend stattgefunden haben – am besten durch den Verwaltungsbeirat stellvertretend für die WEG. Wer den Verwalter entlastet, ohne die Belege gesehen zu haben, verzichtet auf Schadensersatzansprüche für das ganze Wirtschaftsjahr.

Weitere Begriffe

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