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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 24 WEG

Eigentümerversammlung

Mindestens jährlich stattfindendes Treffen der Wohnungseigentümer, bei dem über alle wesentlichen WEG-Angelegenheiten entschieden wird. Seit 2020 auch hybrid möglich.

Gesetzliche Grundlage
§ 24 WEG

Die Eigentümerversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Alle wesentlichen Angelegenheiten – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Verwalterbestellung, Instandhaltungsmaßnahmen, Sonderumlagen – werden hier beschlossen. Sie muss nach § 24 Abs. 1 WEG mindestens einmal jährlich einberufen werden; zusätzliche außerordentliche Versammlungen sind jederzeit möglich.

Gesetzliche Grundlage

§ 24 WEG regelt die Einberufung (mindestens drei Wochen Vorlauf, mit Tagesordnung), § 25 WEG die Beschlussfassung (einfache Mehrheit seit der WEG-Reform 2020 der Regelfall) und § 23 WEG die Form (seit 2020 auch hybrid zulässig, § 23 Abs. 1a WEG). Einberufungsrecht hat grundsätzlich der Verwalter; auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Miteigentumsanteile muss er einberufen. Beschlüsse müssen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (§ 19 WEG); sonst sind sie innerhalb eines Monats beim Amtsgericht anfechtbar (§ 23 Abs. 4 WEG). Die Versammlung ist – seit der Reform 2020 – stets beschlussfähig, unabhängig von der Anwesenheit.

Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis

Eine 18-Einheiten-WEG in Lahr-Reichenbach hält ihre jährliche Eigentümerversammlung im April 2026 hybrid ab: neun Eigentümer vor Ort im Vereinsheim, fünf per Video zugeschaltet aus Berlin, München und Straßburg, vier per Vollmacht vertreten. Tagesordnung: Jahresabrechnung 2025, Wirtschaftsplan 2026, Sonderumlage Dachsanierung 54.000 €, Verlängerung des Verwaltervertrags. Dauer: 2,5 Stunden. Alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Protokoll geht am nächsten Tag digital an alle Eigentümer, Vollmachten sind archiviert.

Was IVO anders macht

Wir bereiten jede Versammlung mit strukturierten Beschlussvorlagen vor (rechtssichere Formulierungen, Begründung, Kostenschätzung). Hybride Versammlungen sind bei uns Standard. Tagesordnung und Unterlagen werden drei Wochen vor dem Termin im digitalen Portal veröffentlicht; das Protokoll liegt binnen 14 Tagen vor. Details zu unserer Arbeitsweise: WEG-Verwaltung. Digitale Durchführung im Detail: Digitale Eigentümerversammlung.

Häufige Fragen zu „Eigentümerversammlung"

Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?
Mindestens einmal pro Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG). Zusätzliche außerordentliche Versammlungen können jederzeit einberufen werden – entweder vom Verwalter aus eigener Initiative oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Miteigentumsanteile (§ 24 Abs. 2 WEG).
Welche Einberufungsfrist gilt?
Mindestens drei Wochen nach § 24 Abs. 4 WEG. Die Einladung muss Ort, Zeit, Tagesordnung und alle zur Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen enthalten. Kürzere Fristen sind nur in Eilfällen zulässig und können den Beschluss anfechtbar machen.
Wer darf an der Versammlung teilnehmen?
Grundsätzlich nur Wohnungseigentümer und ihre Bevollmächtigten. Mieter haben kein Teilnahmerecht. Externe Sachverständige, Handwerker oder Rechtsanwälte können mit Mehrheitsbeschluss zugelassen werden. Der Verwalter leitet die Versammlung, hat aber kein eigenes Stimmrecht.
Wie verhalte ich mich bei Verhinderung?
Sie können sich per schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bevollmächtigt werden kann grundsätzlich jede Person, sofern die Teilungserklärung keine Einschränkungen enthält (häufig auf andere Eigentümer oder den Ehepartner beschränkt). Die Vollmacht muss vor Versammlungsbeginn vorgelegt werden.
Sind Beschlüsse immer wirksam?
Nein. Beschlüsse können angefochten werden, wenn sie gegen die ordnungsgemäße Verwaltung verstoßen, formell mangelhaft einberufen wurden oder inhaltliche Rechtsfehler enthalten. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim Amtsgericht erhoben werden (§ 23 Abs. 4 WEG).

Weitere Begriffe

Fragen zu „Eigentümerversammlung" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.