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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 28 WEG

Hausgeld

Monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die WEG zur Deckung aller laufenden Kosten (Betriebskosten, Verwaltervergütung, Instandhaltungsrücklage). Nicht zu verwechseln mit Miete.

Gesetzliche Grundlage
§ 28 WEG

Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung, die jeder Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leistet. Es finanziert sämtliche laufenden Kosten des Gemeinschaftseigentums – von Betriebskosten über Verwaltervergütung bis zur Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Grundlage ist der jährlich beschlossene Wirtschaftsplan. Das Hausgeld ist weder Miete noch Nebenkosten, sondern eine interne WEG-Zahlung unter Eigentümern.

Gesetzliche Grundlage

Die Pflicht zur Hausgeldzahlung ergibt sich aus § 28 WEG. Dort ist geregelt, dass die Eigentümer den vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan beschließen und entsprechende Vorschüsse leisten müssen. Der Zahlungsanspruch der WEG entsteht mit dem wirksamen Beschluss über den Wirtschaftsplan – nicht erst durch die Jahresabrechnung. Zahlungsrückstände können per Mahn- und Klageverfahren eingezogen werden; bei dauerhafter Säumnis droht sogar die Zwangsverwaltung oder – als Ultima Ratio – die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG.

Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis

Eine typische 12-Einheiten-WEG in Offenburg-Oststadt mit jeweils 80 m² Wohnfläche zahlt ein monatliches Hausgeld von rund 320 € pro Einheit. Davon entfallen etwa 60 € auf Heizkosten-Vorauszahlung, 45 € auf Wasser und Abwasser, 55 € auf Hausmeister und Reinigung, 22 € auf die IVO-Verwaltervergütung, 53 € auf die Instandhaltungsrücklage (8 €/m²/Jahr) sowie 85 € auf Versicherungen, Strom Allgemeinfläche und Sonstiges. Die genaue Verteilung zeigt der Wirtschaftsplan, die tatsächlichen Kosten die Jahresabrechnung.

Was IVO anders macht

Im Rahmen unserer WEG-Verwaltung stellen wir jedem Eigentümer eine tagesaktuelle Hausgeld-Übersicht im digitalen Beleg-Portal zur Verfügung – inklusive Zahlungsstand und verfügbarer Rücklage. So sehen Sie jederzeit, wofür Ihr Hausgeld verwendet wird, statt auf die nächste Jahresabrechnung zu warten.

Häufige Fragen zu „Hausgeld"

Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und Miete?
Hausgeld zahlt der Eigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für Betriebs-, Verwaltungs- und Rücklagen-Kosten. Miete zahlt der Mieter an den Vermieter als Entgelt für die Wohnraumüberlassung. Ein Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, zahlt also Hausgeld an die WEG und erhält im Gegenzug Miete vom Mieter. Nur umlagefähige Positionen des Hausgelds darf er über die Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergeben.
Sind Hausgeld-Rückstände auf Mieter umlegbar?
Nein. Rückstände eines einzelnen Eigentümers beim Hausgeld sind seine private Angelegenheit und dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter übertragen werden. Auch die Verwaltervergütung, Bankgebühren und Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage sind nach § 2 BetrKV nicht umlagefähig.
Wie hoch ist das Hausgeld typischerweise?
Im Ortenaukreis liegt das Hausgeld für eine 80-m²-Wohnung in einer mittelgroßen WEG typischerweise zwischen 280 und 400 € pro Monat – abhängig von Baujahr, Ausstattung (Aufzug, Tiefgarage), Heizsystem und gewählter Rücklagenhöhe. Neubau-WEGs liegen oft am unteren Rand, sanierungsbedürftige Altbauten am oberen.
Darf die WEG das Hausgeld rückwirkend erhöhen?
Nein, rückwirkend nicht. Erhöhungen sind nur mit Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage möglich – jeweils in einer Eigentümerversammlung. Ein bereits beschlossener Wirtschaftsplan bindet die WEG bis zum Ende des Wirtschaftsjahres. Erst die Jahresabrechnung gleicht Abweichungen aus.
Was passiert, wenn ein Eigentümer das Hausgeld nicht zahlt?
Die WEG kann die ausstehenden Beträge per gerichtlichem Mahnbescheid oder Klage einziehen. Bei fortgesetzter Säumnis droht die Zwangsverwaltung der Wohnung durch das Amtsgericht, im Extremfall die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG. Der Zahlungsrückstand ist auch beim späteren Verkauf der Wohnung vom Erwerber zu tragen – bis zur Höhe des Hausgelds des laufenden und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG).

Weitere Begriffe

Fragen zu „Hausgeld" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.