Das Sondereigentum ist das ausschließliche Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder einer gewerblichen Einheit innerhalb einer WEG. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 WEG und § 5 WEG. Es umfasst in der Regel die Wohnungseinheit selbst einschließlich aller nicht tragenden Innenwände, Bodenbeläge, Tapeten, Sanitär- und Elektroinstallationen innerhalb der Einheit.
Die genaue Abgrenzung gegenüber dem Allgemeineigentum regelt die Teilungserklärung. Fenster sind üblicherweise Allgemeineigentum (Außenansicht), Innentüren Sondereigentum. Heizkörper sind meist Sondereigentum, die Heizungsanlage selbst Allgemeineigentum. Für Kosten und Zuständigkeiten ist diese Abgrenzung entscheidend.
Die Verwaltung des Sondereigentums kann der Eigentümer selbst übernehmen oder an eine Sondereigentumsverwaltung delegieren – gerade bei Kapitalanlegern, die nicht vor Ort wohnen, ein gängiges Modell.
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