Das Allgemeineigentum (auch: Gemeinschaftseigentum) umfasst alle Teile eines Gebäudes, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören – im Gegensatz zum Sondereigentum, das der einzelnen Wohnung zugeordnet ist. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 5 WEG.
Typische Bestandteile: Außenmauern, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Aufzug, Heizungsanlage, Wasserleitungen bis zur Wohnungsabzweigung, Dachboden (wenn nicht als Sondereigentum ausgewiesen), Keller-Gemeinschaftsflächen, Außenanlagen, Zufahrten. Alle Maßnahmen am Allgemeineigentum (Reparatur, Modernisierung, Erneuerung) erfordern einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung; einzelne Eigentümer können nicht eigenmächtig handeln.
Die genaue Abgrenzung zwischen Allgemein- und Sondereigentum regelt die Teilungserklärung. Sie ist entscheidend für Kostenzuordnung und Zuständigkeiten bei Schäden.
Weitere Begriffe
Fragen zu „Allgemeineigentum" im konkreten Fall?
Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.