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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 1 Abs. 5 WEG

Allgemeineigentum

Bestandteile einer WEG, die allen Eigentümern gemeinsam gehören (Treppenhaus, Dach, Fassade, Aufzug, Heizungsanlage). Im Gegensatz zum Sondereigentum (eigene Wohnung).

Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 5 WEG

Das Allgemeineigentum (auch: Gemeinschaftseigentum) umfasst alle Teile eines Gebäudes, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören – im Gegensatz zum Sondereigentum, das der einzelnen Wohnung zugeordnet ist. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 5 WEG.

Typische Bestandteile: Außenmauern, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Aufzug, Heizungsanlage, Wasserleitungen bis zur Wohnungsabzweigung, Dachboden (wenn nicht als Sondereigentum ausgewiesen), Keller-Gemeinschaftsflächen, Außenanlagen, Zufahrten. Alle Maßnahmen am Allgemeineigentum (Reparatur, Modernisierung, Erneuerung) erfordern einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung; einzelne Eigentümer können nicht eigenmächtig handeln.

Die genaue Abgrenzung zwischen Allgemein- und Sondereigentum regelt die Teilungserklärung. Sie ist entscheidend für Kostenzuordnung und Zuständigkeiten bei Schäden.

Weitere Begriffe

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