Der Miteigentumsanteil (MEA) ist der rechnerische Anteil eines Eigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum der WEG. Rechtsgrundlage: § 16 WEG. Er wird in der Teilungserklärung üblicherweise in Tausendstel angegeben – eine Wohnung mit 120/1000 MEA hat also 12 Prozent Anteil an der Gesamtimmobilie.
Der MEA bestimmt zwei zentrale Größen: das Stimmgewicht in der Eigentümerversammlung (sofern die Teilungserklärung nichts anderes regelt – gesetzliches Wertprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG) und den Kostenanteil an den Gemeinschaftskosten (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Verteilung erfolgt üblicherweise im Verhältnis der MEA, kann aber durch Teilungserklärung oder Beschluss abweichend geregelt werden (z. B. nach Wohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch).
Bei Abweichungen zwischen MEA und tatsächlicher Wohnfläche (bei Altbauten häufig) kann die WEG per Beschluss eine sachgerechte Kostenverteilung festlegen. Einzelheiten dazu im Eintrag Quoten-Verteilerschlüssel.
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