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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 16 Abs. 2 WEG

Quoten-Verteilerschlüssel

Aufteilung der Kosten in der WEG nach Miteigentumsanteilen, Wohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch. In der Teilungserklärung oder durch Beschluss festgelegt.

Gesetzliche Grundlage
§ 16 Abs. 2 WEG

Der Quoten-Verteilerschlüssel regelt, wie die Gesamtkosten einer WEG auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden. Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 WEG. Der gesetzliche Regelfall ist die Verteilung nach Miteigentumsanteil – kann aber per Teilungserklärung oder Mehrheitsbeschluss abweichend geregelt werden.

Übliche Alternativen: Wohnfläche (häufig bei Heiz- und Wasserkosten), Personenzahl (bei Müll und Warmwasser), Verbrauch (bei Heizung und Wasser gemäß HeizkostenV), gleicher Anteil pro Einheit (bei festen Grundkosten wie Aufzugswartung). Die Heizkostenverordnung schreibt für Heizung und Warmwasser eine verbrauchsabhängige Verteilung von 50–70 % zwingend vor.

Seit der WEG-Reform 2020 kann die Eigentümerversammlung die Kostenverteilung für bestimmte Kostenarten mit einfacher Mehrheit ändern (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG) – vorher war doppelt-qualifizierte Mehrheit nötig. Details zur praktischen Umsetzung in der Nebenkostenabrechnung: Verteilerschlüssel.

Weitere Begriffe

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